Geschäftskunden
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für unsere Lieferungen und Leistungen sowie für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
An von uns erstellten oder überlassenen Unterlagen, insbesondere Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfen und Planungen, behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Eine Weitergabe an Dritte ist zulässig, soweit sie zur Abstimmung oder Durchführung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Weitergabe, Vervielfältigung oder Nutzung bedarf unserer vorherigen Zustimmung.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Versandkosten sowie etwaige Versandkostenfreigrenzen richten sich nach der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Zahlungsbedingungen werden individuell vereinbart und ergeben sich aus unserem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung.
(4) Zahlungen sind ausschließlich auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.
(5) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit Gegenforderungen berechtigt, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(2) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(1) Lieferzeiten und Liefertermine ergeben sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung. Sofern ein Liefertermin nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde, handelt es sich um einen voraussichtlichen Liefertermin.
(2) Der Beginn und die Einhaltung vereinbarter Lieferzeiten setzen voraus, dass der Besteller seine erforderlichen Mitwirkungspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt. Hierzu gehören insbesondere die Bereitstellung erforderlicher Maße, Zeichnungen, Freigaben und sonstiger für die Ausführung benötigter Angaben.
(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, Ersatz der hierdurch entstehenden Schäden und Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(4) Im Übrigen gelten bei Lieferverzug die gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware bis zum Eigentumsübergang pfleglich zu behandeln. Pfändungen, Beschädigungen oder sonstige Eingriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer tritt der Besteller bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages unserer Forderung an uns ab. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderungen berechtigt. Unser Recht, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller erfolgt stets für uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(1) Der Besteller hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf offensichtliche Mängel und Abweichungen zu prüfen und uns festgestellte Mängel unverzüglich mitzuteilen. Soweit § 377 HGB Anwendung findet, gelten die dort geregelten Untersuchungs- und Rügepflichten.
(2) Bei berechtigten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Uns ist hierzu eine angemessene Frist einzuräumen.
(3) Bei individuell nach Kundenvorgaben gefertigten Produkten gelten die vom Besteller mitgeteilten oder freigegebenen Maße, Zeichnungen und sonstigen Vorgaben als Grundlage der vereinbarten Beschaffenheit. Abweichungen, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Bestellers beruhen, stellen keinen von uns zu vertretenden Mangel dar.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Besteller unzumutbar, stehen ihm die gesetzlichen Rechte zu.
(1) Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände, die uns vorübergehend daran hindern, unsere Leistungen ganz oder teilweise zu erbringen, verlängern vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, behördlichen Maßnahmen, Naturereignissen sowie nicht von uns zu vertretenden Störungen der Lieferketten.
(2) Dauert eine solche Behinderung länger an und ist einer Vertragspartei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar, ist sie berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind entsprechend abzurechnen.
(3) Wir haften unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertrauen darf.
(5) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(1) Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.